Der Wahlarzt hat keinen direkten Abrechnungsvertrag mit den Pflichtversicherungen, sondern stellt dem Patienten eine Honorarrechnung, die bei der Versicherung eingereicht werden kann. Ein Teil der Rechnung wird, sofern es sich um Kassenleistungen handelt, rückvergütet. Ausgestellte Wahlarztrezepte (grüne Farbe) werden wie Kassenrezepte in der Apotheke angenommen und abgerechnet.